Bundesratsinitiative vom 14.06.2024 zu den Themen „Messerkriminalität" und Waffenrechtsnovelle

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Anlage 1 WaffG
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)
 
Mir fällt auf dass hier oft vom Transport eines gerade gekauften Messers gesprochen wird aber steht nicht in (fast?) jedem Führverbot die Ausnahme des berechtigten Interesses? Das
Verbringen eines zeitnah gekauften / ausgeliehen Messers fällt m.M.n. eindeutig in mein berechtigtes Interesse was bedeutet dass ich es nicht transportieren muss sondern FÜHREN darf.
 
Gerade habe ich einen Satz gelesen, der Assoziationen zur aktuellen Gesetzesänderung und der Diskussion dazu hier im Forum geweckt hat: "Die Angst vor einer ungewissen Strafe angesichts der ständig möglichen Bespitzelung, nicht aber die tatsächliche Überwachung, ist das Herrschaftsinstrument moderner totalitärer Diktaturen."
Ich denke nicht, dass wir uns in einer Diktatur befinden, aber dass die Angst größer ist als die Möglichkeiten und Folgen der Kontrolle scheint mir offensichtlich (zumindest bestätigt dies die Situation in Frankreich).
 
Noch was, was mir grade nicht aus dem Kopf geht:

Nachdem ich gestern die Feder meines einzigen Springmessers entfernt habe, lässt sich das Teil durch drücken des Button-Locks problemlos aufschleudern.

Einige haben folgerichtig festgestellt, dass es sich nun um ein illegales Fallmesser handeln könnte.

Die Möglichkeit, es auf diese Art zu öffnen ist lediglich einer ausgeleierten Klingenachsschraube geschuldet.

Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass sich ein Gegenstand nur durch technischen Verschleiss, juristisch gesehen, in eine verbotene Waffe verwandelt!?
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei uns führt die Ankündigung einer Verschärfung der Regelungen für Messer fast augenblicklich zum Einbruch des Messermarktes. Obrigkeitshöriges Denken scheint in Deutschland noch immer stärker ausgeprägt zu sein als im Rest der Welt. Und die Bereitschaft sich zu wehren ist deutlich kleiner als in Frankreich. Sarkastisch könnte man sagen, wir bekommen die Politik, die wir verdient haben.
Letztes Wochenende habe ich vier Messer bestellt*, hm, vielleicht liegt´s an den Herbstangeboten. Oder den Händlern, die versuchen ihre Marge zu retten, ich find´s gut. Vielleicht bin ich falsch sozialisiert, weil nicht in Deutschland geboren, mein Vater war als Kriegsflüchtling von Kindheitsbeinen an der Überlebenskünstler, Vorräte sein war sein Motto solange noch selbstständig wohnend, sein Keller war voller Werkzeuge, hat noch mit 85 seine Hauswand selbst gestrichen (als er den Handwerkerpreis gehört hat), ich hab das vermutlich v.a. hinsichtlich Schneidwaren übernommen ... wobei Wasser und haltbare Lebensmittel sind stets über die Empfehlungen des BBK hinaus im Haus, während der Corona Einschränkungen bzw. Marktveränderungen hätte ich sogar Klopapier verkaufen können. :) Weil ich selten Auto fahre, und wenn schon dann beim Einkaufen richtig vollade.

Bemerke bei den jüngeren Generationen eher eine mir befremdliche Arglosigkeit, ich schätze das sind die Folgen des - paradox umgekehrt zur Großeltern Generation - seit frühester Kindheit erlebten Wohlstandes und des gigantische Konsummarktes mit seiner Allzeitzugänglichkeit in Deutschland: We demand peace + free WLAN! + free parcel delivery! Klar wünsche mir ebenfalls, dass mein *Päckchen ankommen, erhöht meinen Seelenfrieden. :steirer:
 
Bin der Österreicher in der Moderatenmannschaft, deshalb blicke ich nicht wirklich durch, wenn es so wie hier "deutsch" zugeht :staun: ... ich mach hier mal vorläufig zu, damit die Gemüter verschnaufen können und bis sich wer berufener findet, der entscheidet was hier bleibt und was nicht.
 
Bin der Österreicher in der Moderatenmannschaft, deshalb blicke ich nicht wirklich durch, wenn es so wie hier "deutsch" zugeht :staun:

Naja, hier gehts nicht spezifisch "deutsch" zu. Unzufriedenheit mit der Gesamtsituation ist so ein Virus, der zur Pandemie wurde, seitdem jeder alles schreiben kann und das dummerweise auch tut. Gibts Nationenübergreifend.

Ich hab hier mal aufgeräumt und gelöscht, was mir zu wenig mit dem Thema zu tun hat.

Entweder ihr kriegt ne Diskussion hin die nicht in allgemeines Geschwafel abgleitet. Oder wir machen halt zu.
 
Zwei Dinge treiben mich noch besonders um (wenn ich in dem Hickhack mit den „ersetze X durch Y“-Phrasen nichts übersehe:

  • Die Amnestie für Springmesser gilt laut Text nur in Bezug auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. IMG_3846.jpeg
Heißt das, daß es für den Nicht-Waffenbesitzer keine Amnestie gibt? Das wäre ja überaus seltsam, auch wenn mich „Seltsames“ in diesem Gesetz nicht mal ansatzweise überrascht. Aber wieso sollte ausgerechnet der regierungsseitig vielmißtraute Legalwaffenbesitzer besser gestellt sein als Otto Normalverbraucher?

  • Berechtigtes Interesse: da sind es gleich zwei Dinge, die mich wundern. Erstens scheint es so, daß der Handel mit verbotenen Gegenständen (Springmessern) lediglich in der Gesetzesbegründung gelistet wird. Anders als (zumindest nach meinem Kenntnisstand) beim Faustmesserprivileg für Jäger und Kürschner, wo der Handel ja nicht geregelt war (und wo meines Wissens auch keine generelle Ausnahmeregelung für den Handel bestand).
  • Zweitens auf Kundenseite: Segeln und Bergsport sind in der Begründung (nicht abschließend) als Beispiele genannt. Beides sind Sportarten, für die man keinerlei Zertifizierung benötigt (anders als z.B. beim Jagen und Angeln). Gehe ich jetzt also ins Messergeschäft und sage „Servus, ich bin Bergsteiger und hätte gerne das Protech da.“ ?
Das ist dermaßen Wischiwaschi, daß ich mich frage, wie mir jemand beweisen will, daß ich kein Bergsportler bin, wenn ich ein Springmesser besitze und das als Grund anführe. Ich rede jetzt explizit nicht vom Führen, sondern vom Besitz.

Oder übersehe ich da im Gesamtbild irgendwas?
 
Anlage 1 WaffG
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)

Danke, den kenne ich. 😉
Ich meinte die waffenrechtliche Eigenschaft eines Beutels voller Fallmesserteile. Ein Fallmesser kann man per Schwung oder Schwerkraft (etc.) öffnen, bei einem Sack voll Teile kann ich keine Klinge öffnen. Und da bei Messern (anders als beinSchusswaffen) keine relevanten Teile definiert sind, sind die Einzelteile eines solchen Messers waffenrechtlich nicht erfasst.

Mir fällt auf dass hier oft vom Transport eines gerade gekauften Messers gesprochen wird aber steht nicht in (fast?) jedem Führverbot die Ausnahme des berechtigten Interesses? Das
Verbringen eines zeitnah gekauften / ausgeliehen Messers fällt m.M.n. eindeutig in mein berechtigtes Interesse was bedeutet dass ich es nicht transportieren muss sondern FÜHREN darf.
Letztlich hat „Führen“ waffenrechtlich nichts mit „zugriffsbereit“ zu tun. Führen ist auch verschlossen im Rucksack. Es sind nur Umstände definiert, unter denen das Führen erlaubt ist.
 
Heißt das, daß es für den Nicht-Waffenbesitzer keine Amnestie gibt?
Ich lese das so dass die o.g. Straftaten ausschliesslich in Bezug auf die Zuverlässigkeit sanktionslos bleiben aber keinesfalls in Bezug auf die Straftaten selbst. Von einer Amnestie kann da eigentlich keine Rede sein.
 
Nein, das ist Transport.
Nicht wirklich:

Definition: Eine Waffe „führt“, wer die tatsächliche Gewalt über sie außer- halb der eigenen Wohnung, des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Geschäftsräume oder einer Schießstätte ausübt, ganz egal, ob sie geladen oder entladen, offen, verpackt, zerlegt oder funktionsfähig ist (Anl. 1, A2, Nr. 4).

Bezieht sich in diesem Fall zwar auf Schusswaffen, aber Führen ist hier ziemlich umfassend definiert.
 
Das wird auch hier:
Erlaubnisfreies Führen von Schusswaffen nach §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 6 (https://german-rifle-association.de/erlaubnisfreies-fuehren-von-schusswaffen-nach-%C2%A7%C2%A7-12-abs-3-13-abs-6-waffg-ein-ueberblick-ueber-die-aktuelle-rechtslage-fuer-laien-und-juristen/)
meines Erachtens ziemlich gut erklärt.
Interessant sind die folgenden Punkte hinsichtlich des Transports:
"Hier geht es im Wesentlichen um den Transport der Waffe von einem geschützten Ort zum anderen. Auch hier besteht wieder das Erfordernis, dass der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck geschieht und damit im Zusammenhang steht."
und
"Niemals zulässig ist es die Waffe „spazieren zu fahren“ oder sie bedürfnisfremd zum Selbstschutz dabei zu haben."

Ich weiß nicht, inwiefern man das ohne weiteres auf den Transport von erlaubnisfreien Waffen übertragen kann.
Wenn dem so wäre, ist es in meinen Augen aber auch sehr fraglich, ob die Variante, einem Führungsverbot unterliegende Messer in einm verschlossenen Behältnis "spazieren zu fahren"
(wie hier von ein paar Mitgliedern in Betracht gezogen), eine wirkliche Option ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück