Aber durch den §42a wurde eine dermaßen rutschige Basis geschaffen, dass mir Angst und Bang wird.
Moin.
Eigentlich nicht. Die "Basis" ist klar beschrieben:
Das Führen von z.B. Einhandmessern
ist verboten.
Dann gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Das ist aber erst Stufe 2.
Ein paar der im Gesetz beschriebenen Ausnahmen sind (zumindest einigermaßen) klar verständlich.
Keine Diskussion also beim Rettungssanitätern im Dienst, beim Angler in Wathosen auf dem Weg vom Auto zum Teich oder bei einer Parade eines Regiments "Langer Kerls".
Das wäre klar Berufsausübung, Sport oder Brauchtumspflege.
Wir daddeln hier aber seit zwei Jahren um den Begriff des "allgemein anerkannten Zwecks" rum.
Wir alle wissen nicht, was das genau sein soll. Woher soll also bitte der Beamte auf der Straße das wissen.
Die Herren (und natürlich auch die Damen) die sich nicht zu schade waren dieses weichgespülte Geblubber in ein Gesetz zu schreiben drücken sich wo es geht vor einer konkreten Definition. Und wenn man sie dazu drängt, dann werden sie halt pampig.
Bisher gab es ausschließlich "Meinungen" was dieser "allgemein anerkannte Zweck" nicht ist. Nämlich "etwas zu schneiden" und die Selbstverteidigung.
Und mal ganz ehrlich. Wäre ich Polizist, - und zwar einer, der sich für die Thematik interessiert, dann würde bei mir "einen Apfel schneiden" unter die Rubrik "etwas schneiden" fallen.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten dieses alles und nichts sagende Wortkonstrukt mit einem konkreten Inhalt zu füllen.
Der eine ist stückchenweise durch Urteile von (sorry Jungs

) Wald- und Wiesenrichtern im Zuge von Prozessen bei denen Widerspruch gegen verhängte Ordnungsgelder eingelegt wurde.
Das wären dann die sogenannten Musterprozesse wo dann steht: Herr xy darf auch weiterhin sein Einhandmesser zum Zwecke des Post-Öffnens bei sich führen, da blubberdiblubb: Berufsausübung.
Oder eben der Familienvater für das Öffnen von Getränkeverpackungen für die drei Kinder oder was auch immer.
Von solchen Urteilen haben wir aber noch keins. Kein einziges. Was wohl daran liegt, dass entweder keiner Widerspruch einlegt, - oder diese Widersprüche von den Ordnungsämtern grundsätzlich anerkannt werden.
Die andere Möglichkeit wäre das Bundesverfassungsgericht, dass feststellt, dass hier ein Gesetz verfasst wurde, dass eben nicht wirklich was regelt.
Tja. Und damit die Jungs aktiv werden braucht es jemanden der vor dem BVerfG eben eine Verfassungsbeschwerde einreicht.
Wobei da wohl dann doch eher ein paar mehr besser wären.
Gegen die Vorratsdatenspeicherung waren 35.000 Klagen am Laufen.
Eine Verfassungsbeschwerde kostet auch mal schnell 10.000€ und es werde keine 3% der Beschwerden tatsächlich bearbeitet.
Aber man wird ja noch träumen dürfen.
Fakt ist aber, - so albern das jetzt klingt, dass jeder Polizist, der mit grimmiger Mine Winzeinhänder einkassiert und drohend mit dem Zeigefinger wedelt uns einen Gefallen tut, - so der betroffene Messerträger Widerspruch einlegt.
Denn entweder stellen die Ordnungsämter fest, dass dieser ganze Kram echt in Geld geht und Zeit kostet oder der Bund der Steuerzahler mault über die sinnlose Verschwendung von Steuergeldern oder, - es kommt doch irgendwann mal zu einem Prozess.
Und ganz ehrlich: Wenn ich ein Messer dabei habe, dass vom §42 a erfasst wird, dann habe ich auch einen Grund dafür.
Dass das ein Polizist anders sehen mag ist sein gutes Recht.
Ob er allerdings mit seiner Sichtweise richtig liegt entscheidet dann jemand anderes. So funktioniert das hier halt in Deutschland.
Das wirklich einzige an der ganzen Geschichte, was einen ärgern könnte, wäre die Tatsache, dass der Polizist bei einer deutlichen oder sogar wissentlichen Falscheinschätzung der Situation für den Ärger und die Kosten, die er verursacht nicht belangt wird. Das ist aber ein andere Geschichte und gehört hier nicht her.
Gruß
chamenos