-bis das BGH nicht entschieden hat... edc... am hosenbund....versper schneiden ->OK. ist jeder der sich so...ähnlich...dazwischen bewegt...oder wie auch immer...gefährdet..."was illegales" zu tun...
denn es mus immer ne einzelfallentscheidung her...
Hmm. Darf man sich eigentlich am Sack kratzen - weil dazu kenne ich keine Höchstrichterliche Entscheidung. Ich mein, wenn die das nicht erlaubt haben, ists wohl nicht erlaubt, oder?
1. Nach deutschem Rechtsverständnis ist erlaubt, was nicht verboten ist.
2. Ja, §42a WaffG ist hinreichend vage. Nein, man muss jetzt nicht für alle erdenklichen Fallbeispiele auf ne höchstrichterliche Anordnung warten.
Deine, und auch die Argumentation des von Dir zitierten WaffG Kundigen ist zugegebenermassen recht individuell.
Körperverletzung und Tötung sind grundsätzlich mal verboten. Ausnahmetatbestände stehen unter anderem in StgB §32 (Notwehr). Und da ists eben nicht die Frage, ob der Ausnahmetatbestand nur dann greift, wenn es keine andere Möglichkeit gegeben hätte. Es ist egal, ob ich hätte fortlaufen können, ob ich am Morgen nicht aufgestanden wäre oder ob ich nen Umweg hätte gehen können. Ich muss das (in aller Regel) alles nicht. Entweder, der Ausnahmetatbestand greift, oder er greift nicht.
Entweder ich führe ein Messer zu dem im Gesetz beschrieben, anerkannten Zweck, oder nicht. Und wenn ja, ist es vollkommen piepswurscht, ob ich die Wurscht beim Grillen nur mit einem Einhandmesser, oder nicht auch mit einem Opinel, der Kettensäge oder einem Beil zerteilen könnte. Davon redet der Gesetzgeber schlicht nicht.
Der Larifari Wortlaut im WaffG samt der bisherigen Deutungen ist ja gut und schön. Aber soweit muss man ein Gesetz nicht danebeninterpretieren, dass man überhaupt nicht mehr weiss, was das Gesetz eigentlich meint. Vor allem sollte man immer auch noch den Willen des Gesetzgebers im Hinterkopf haben. Und der Wille war eben explizit nicht, das Tragen von Einhandmessern, Messern mit Klingen über 12cm usw. generell zu verbieten, sonst hätte er es so geschrieben.
Pitter