"Sozial anerkannter Zweck"

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Ich weiß nicht, woher du dein Wissen ziehst bzw. gib doch mal
eine genauere Quelle an...:)

M.E. kann der § 42a WaffG eben nicht so interpretiert werden und das
habe ich bisher auch nirgends so bestätigt bekommen. § 42a regelt
ganz klar unter welchen Bedingungen ein Einhandmesser getragen
repektive geführt werden darf. Dies ist nicht an die Bedingung geknüpft
dass man die Tätigkeit, das Hobby blablabla nur mit diesem Messer
ausüben kann und nicht auch mit einem anderen Typ von Messer.


------> wenn dies in 42a so klar geregelt wäre...müsste wir hier nicht diskutieren?? ich denke das die meissten hier nicht unter brauchtum...berufsausübung..etc. fallen...
und der anerkannte zweck?? das ist doch die krux?? :argw:
was ist anerkennat...was nicht??? dies muss man sich ja erstmal herleiten?? bzw. irgendwann bestätigt bekommen??
 
Jetzt kommst du aber auf einen ganz anderen Trichter...

Du hast vorher geschrieben

Dazu: einer der anerkanntesten WaffG-Lehrer in B.W.
Grundsatzfrage: Kann man die "Tätigkeit" nur mit einem Einhandmesser ausführen?? Apfelschälen? oder auch mit einen feststehendem??
Benötigt man für Kartonagen aufschneiden ein Einhandmesser??
-nicht die Frage? ist es bequemer?? sondern gehts auch anders??

Und darauf sind wir eingegangen. Was ein Zweck ist oder nicht, steht
auf einem anderen Papier und richtig, das ist striitig und auch da
drehen wir uns im Kreis.

Fakt ist, die Frage, ob ich es auch mit einem anderen Gegenstand
erledigen kann, ist unsinnig und passt hier net rein.
 
Du hast schon wieder den falschen Ansatz.

Ich meine die Frage nach dem "nötig" stellt sich hier nicht bzw. ist
einfach belanglos. Du hast es ja selber geschrieben, dass es noch
keine Urteile, Verordnungen, allgemein Rechtssprechung etc. dazu gibt,
und somit wird das Gesetz so interpretiert wie es im § 42a steht und
nicht anders. Alles andere ist schlichtweg falsch. Der § 42a normiert
ja, wann es erlaubt ist ein Einhandmesser zu führen! Vorrausetzung
dafür ist, dass ich es auch tue. Mich würde echt mal interessieren
wie man zu solchen Gedankengängen kommt. Demnach hätte es den
§ 42a nie geben müssen.

Ich find es auch unglücklich, dass andere von solchen falschen Annahmen
hier durcheinander gebracht werden. Es ist einfach Blödsinn.Sorry...


---> genau...das meinte ich...mit im kreis drehen?? ist für dich der 42a abschließend??
-jeder versucht mom. das gesetz "zu interpretieren"... oder?
solange es keine höchstgerichtlichen entscheide...etc. gibt. können wir lange drum herum reden??
das hat mit durcheinanderbringen nichts zu tun...
 
Jetzt kommst du aber auf einen ganz anderen Trichter...

Du hast vorher geschrieben



Und darauf sind wir eingegangen. Was ein Zweck ist oder nicht, steht
auf einem anderen Papier und richtig, das ist striitig und auch da
drehen wir uns im Kreis.

Fakt ist, die Frage, ob ich es auch mit einem anderen Gegenstand
erledigen kann, ist unsinnig und passt hier net rein.


hängt doch alles zusammen??
->> ob das für dich?? mich...andere unsinnig ist?? klar. eine anbenteuerliche herleitung?? irgendwie muss man sich ja was zusammendingsen?? :staun: ---->ich denke mir sowas nicht aus...stelle es nur zur diskusion...
wir werden sehen...was letztendlich aus der ganzen sache wird?? ind ein paar jahren??
 
Nein das hängt nicht zusammen!

Was willst du hier überhaupt erreichen? Es haben dir bereits versucht
mehrere Leute zu erklären. Und du fängst immer wieder damit an. Lass
es bitte einfach...
 
------> wenn dies in 42a so klar geregelt wäre...müsste wir hier nicht diskutieren?? ich denke das die meissten hier nicht unter brauchtum...berufsausübung..etc. fallen...
und der anerkannte zweck?? das ist doch die krux?? :argw:
was ist anerkennat...was nicht??? dies muss man sich ja erstmal herleiten?? bzw. irgendwann bestätigt bekommen??


Argumentationshilfe Annerkannter Zweck....

Andersrum wird ein Schuh draus.
Zähl doch mal nur auf was nicht sozialadäquat ist.

Bedrohen, verletzen/töten.

Bei allen anderen Tätigkeiten bei denen niemand weiter tangiert wird, würde niemand etwas bei finden - wenn wir pauschal über Messer (z.B. Küchenmesser) sprechen.
Anders bei "Einhändern", weil die von der Politik "gehypt" wurden...

Was den annerkannten Zweck betrifft gilt aber alles was für ein Küchenmesser gilt auch für einen "Einhänder".
 
Zuletzt bearbeitet:
genau! hast absolut recht...
mir gehen hier von dem "normalen" user aus. der sein edc mitnehmen will...
jeder hat einen grund/zweck warum er es mitnimmt...
da es leider keine niedergeschriebenen argumentationshilfen gibt: was anerkannt ist und was nicht...ists eben die sache wo wir lange rüber reden können?? :argw:
für mich anerkannt: wenn ich mein edc am hosenbund durch stuttgart in den schlosspark mitnehme....und dort mein vesper bearbeite...

für den anderen ist das schon in der heutigen zeit nicht mehr angemessen/anerkannt...und wenns das ordnungsamt dann auch so sieht... -game over erstmal.
-bis das BGH nicht entschieden hat... edc... am hosenbund....versper schneiden ->OK. ist jeder der sich so...ähnlich...dazwischen bewegt...oder wie auch immer...gefährdet..."was illegales" zu tun...
denn es mus immer ne einzelfallentscheidung her...:(
stimmt. theoretisch das gleiche...mit den küchenmessern...doch da macht sich keiner so n kopf...
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein das hängt nicht zusammen!

Was willst du hier überhaupt erreichen? Es haben dir bereits versucht
mehrere Leute zu erklären. Und du fängst immer wieder damit an. Lass
es bitte einfach...



warum soll ich es lassen...die ganze sache lebt doch vom diskutieren...
keiner kann sagen...so ists. punkt. so stehts im gesetz. punkt.
da ein gesetz dynamisch ist...und von urteilen lebt...es diese aber nicht gibt...sind wir im theoretischen bereich...was wäre wenn...
ich hab mich viell. missverständlich ausgedrückt...aber angefangen haben grundsätzlich leider andere...die die meissten hier in ev. probleme/erklärungsnotstände bringen könnten...
 
Ich interpretiere das WaffG dahingehend, dass das Führes eines Einhandklappmessers und eines feststehenden Messers über 12cm Klingenlänge stets an einen ganz konkreten, mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Grund gebunden ist.

Und nun frag dich einmal, ob bei dir wirklich immer eine solche Voraussetzung vorliegt, wenn du ein Messer dabei hast. Bei mir jedenfalls liegt dies nicht immer vor.


Über den (Un-)Sinn und Zweck des §42a WaffG will ich mich nicht äußern.

Gruß
Schnipschnapp
----------------------------------------------

:ahaa:
->genau dies wollte ich eig. zum ausdruck bringen...
hab dafür nur n "paar drehungen" im kreis benötigt...
 
der jäger der auf dem weg zur jagd ist...darf seine Waffen auch Führen...

Wir reden über Messer, nicht automatisch auch über Waffen.
Davon abgesehen führt der Jäger seine Waffe nicht auf dem Weg zur Jagd, sondern er transportiert sie verschlossen und getrennt von der Munition.

Im wahrsten Sinne des Wortes völlig andere Kiste.


wenn der hobbyangler (solange dies als "anderkannt" mal durchgeht... auf dem weg zum anglersee das einhandmesser unverschlossen führt? oder erst am see griffbereit vorhält? :rolleyes:

Muß durchgehen.
Der Angler führt sein Messer zum Zweck des Fischausnehmens, ungeachtet der Tatsache das er Möglicherweise keinen fängt.
Da dieser Zweck das Führen erlaubt, braucht er den Einhänder auf dem Weg nicht wegzuschliessen.

Wie schon gesagt:

eben, der zweck besteht. der grund ist nach erledigung entfallen.
 
Wir reden über Messer, nicht automatisch auch über Waffen.
Davon abgesehen führt der Jäger seine Waffe nicht auf dem Weg zur Jagd, sondern er transportiert sie verschlossen und getrennt von der Munition.

Im wahrsten Sinne des Wortes völlig andere Kiste.





Muß durchgehen.
Der Angler führt sein Messer zum Zweck des Fischausnehmens, ungeachtet der Tatsache das er Möglicherweise keinen fängt.
Da dieser Zweck das Führen erlaubt, braucht er den Einhänder auf dem Weg nicht wegzuschliessen.


--->ist immer ne einzelfallentscheidung. erstmal stehen alle objektiv am pranger zum gesetzestext...
hier würde ich jedoch das Führen zum see als schwierig betrachten...?
sonst wäre jeder...immer auf dem weg zum angelsee :)
 
Zuletzt bearbeitet:
hier würde ich jedoch das Führen zum see als schwierig betrachten...?


Im Gegenteil.

Eindeutiger als das Beispiel vom Angler in Gummihose mit Ruthentüte auf dem Rücken auf dem Weg vom/zum See kann's doch gar nicht sein.

Das Einziehen eines Einhänders in dieser Situation wäre Willkür... - und dagegen gibt's auch Gesetze.
 
Im Gegenteil.

Eindeutiger als das Beispiel vom Angler in Gummihose mit Ruthentüte auf dem Rücken auf dem Weg vom/zum See kann's doch gar nicht sein.

Das Einziehen eines Einhänders in dieser Situation wäre Willkür... - und dagegen gibt's auch Gesetze.

Genauso sehe ich das auch. Ganz klar erkennbar, dass ein Hobby
ausgeübt wird. So ists nach dem Gesetz erlaubt. Da wird es wohl keine
Probleme geben dürfen, andernfalls kann man dagegen vorgehen, da
diese Entscheidung unrechtmäßig ergangen zu sein scheint.

Und was ein sozial annerkannter Zweck überhaupt ist, wird sich wohl
nie so richtig klären lassen. Und auch hier ist nicht die Frage, ob ich
es mit einem anderen Messer hätte erledigen können, sondern ob
es generell annerkannt ist, dass überhaupt ein Messer verwendet wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
---> gibts nirgends zum nachlesen...
das ist ja das schlimme...sonst müssten wir nicht hin und her diskutieren... :argw:
klar...abenteuerlich...

Könnten wir denn wenigsten erfahren, was dieser 'WaffG-Lehrer' eigentlich so macht bzw. was ihn für derartige Aussagen qualifiziert (wenn man schon nichts nachlesen kann und sein Name anscheinend ein Geheimnis bleiben soll) ?
 
Hallo,
hab mir das hier nochmal durchgelesen und bin auf einige sehr abwegige Ansichten gestoßen :argw:
aber mal ne frage:
Hat sich jemals irgendjemand mit dieser Frage um den " anerkannten Zweck" an die gesetzgebenden Personen an der Spitze selbst gewandt?

ich mein das is doch ne Demokratie und da sind wir als achsodumme Bürger doch wohl berechtigt nachzufragen, wenn wir etwas nicht kapieren, oder seh ich das falsch?
mir braucht niemand zu sagen, dass so etwas nicht bis hin zu den Verantwortlichen geht, aber jeder hohe Politiker hat seine Rechtsleute, die Post bzw Mail dieser Art mit sicherheit beantworten^^

THx
 
Etliche, Mr. Silver ... siehe abgeordnetenwatch.de ... die Antworten fallen sehr unterschiedlich aus, von daher hilft das nicht weiter.
 
da sind wir als achsodumme Bürger doch wohl berechtigt nachzufragen, wenn wir etwas nicht kapieren, oder seh ich das falsch?
Du wärst sogar berechtigt, eine eigene Meinung zu haben und diese Auffassung zu vertreten, ohne diese Kasper zu fragen. Diese dürfte dann sogar von dem abweichen, was manche "Honorationen" so denken, bis sich eben eine "herrschende Meinung" heraus gebildet hat.

Es müssen nur genug der Meinung sein, dass ein Messer in der Tasche am richtigen Platz ist und dass dies immer noch im Sinne des Gesetzes ist.
 
ok, danke der Antwort.
Entschuldigt meine Unwissenheit, aber ich beschäftige mich erst seit kurzem mit diesem Thema/Problem...wie mans nennen mag^^
 
"Sozial anerkannt" verstehe ich als die Übersetzung von "sozial adäquat".

Sozial adäquat ist das gesellschaftlich akzeptierte Risiko, das von einem Tun ausgeht. Von manchen Dingen, die getan werden, gehen Gefahren für einen selbst oder für andere aus. Man akzeptiert das Risiko, weil der Nutzen insgesamt höher geschätzt wird und weil für den Umgang bestimmte Regeln einzuhalten sind.

Beispiel: Autofahren: 5.000 Tote, trotz Führerscheinfahrer: kein Problem. In der Verhältnismäßigkeit ist die Mobilität der Gesellschaft wichtiger, dafür können durchaus jährlich ein paar ostfriesische Dörfer ausgelöscht werden.

Sport - Sportunfälle: Es gibt gegenteilige Meinungen, aber generell wird es so gesehen, dass die positive Wirkung des Sports höher zu schätzen ist, als die Gefahr, die von Unfällen ausgeht.

Man kann ohne weiteres sagen, dass von der überwiegenden Anzahl der Taschenmesserträger weder eine Eigen- noch Fremdgefährdung ausgeht. Jedoch verwirrt die Verwendung von Messern in Spontan- oder Beziehungstaten den Blick.
 
-bis das BGH nicht entschieden hat... edc... am hosenbund....versper schneiden ->OK. ist jeder der sich so...ähnlich...dazwischen bewegt...oder wie auch immer...gefährdet..."was illegales" zu tun...
denn es mus immer ne einzelfallentscheidung her...:(

Hmm. Darf man sich eigentlich am Sack kratzen - weil dazu kenne ich keine Höchstrichterliche Entscheidung. Ich mein, wenn die das nicht erlaubt haben, ists wohl nicht erlaubt, oder?

1. Nach deutschem Rechtsverständnis ist erlaubt, was nicht verboten ist.
2. Ja, §42a WaffG ist hinreichend vage. Nein, man muss jetzt nicht für alle erdenklichen Fallbeispiele auf ne höchstrichterliche Anordnung warten.

Deine, und auch die Argumentation des von Dir zitierten WaffG Kundigen ist zugegebenermassen recht individuell.

Körperverletzung und Tötung sind grundsätzlich mal verboten. Ausnahmetatbestände stehen unter anderem in StgB §32 (Notwehr). Und da ists eben nicht die Frage, ob der Ausnahmetatbestand nur dann greift, wenn es keine andere Möglichkeit gegeben hätte. Es ist egal, ob ich hätte fortlaufen können, ob ich am Morgen nicht aufgestanden wäre oder ob ich nen Umweg hätte gehen können. Ich muss das (in aller Regel) alles nicht. Entweder, der Ausnahmetatbestand greift, oder er greift nicht.

Entweder ich führe ein Messer zu dem im Gesetz beschrieben, anerkannten Zweck, oder nicht. Und wenn ja, ist es vollkommen piepswurscht, ob ich die Wurscht beim Grillen nur mit einem Einhandmesser, oder nicht auch mit einem Opinel, der Kettensäge oder einem Beil zerteilen könnte. Davon redet der Gesetzgeber schlicht nicht.

Der Larifari Wortlaut im WaffG samt der bisherigen Deutungen ist ja gut und schön. Aber soweit muss man ein Gesetz nicht danebeninterpretieren, dass man überhaupt nicht mehr weiss, was das Gesetz eigentlich meint. Vor allem sollte man immer auch noch den Willen des Gesetzgebers im Hinterkopf haben. Und der Wille war eben explizit nicht, das Tragen von Einhandmessern, Messern mit Klingen über 12cm usw. generell zu verbieten, sonst hätte er es so geschrieben.

Pitter
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück