Waffen-/Werkzeugtrageverbot Hamburg

Highlights aus den Beiträgen der Bundestagsabgeordneten

Welche Sitzung war das?
Grüße
Peter

Zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes 105. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 21. Juni 2007
konnten aus Zeitgründen die geplanten Redebeiträge der Fraktionen nicht im Parlament vorgetragen werden.
Zu Protokoll gegebene Reden (Tagesordnungspunkt 24)

[..... von mir ausgewählte "highlights" , teilweise mit Hinweis kommentiert]

Reinhard Grindel (CDU/CSU):

(A) Die gelegentlich erhobene Forderung, für ganze Stadtteile
oder gar Städte Waffenverbote auszusprechen oder
alle Hieb- oder Stoßwaffen zu verbieten, ist unrealistisch. ....

(C) Ich will nur darauf verweisen, dass die Länder durch eine
Gefahrenabwehrverordnung auf der Grundlage ihrer
SOGs zum Beispiel auch das Verbot des Führens von deliktsrelevanten
Gegenständen wie Fahrtenmessern oder
Baseballschlägern verbieten sollten.


( C ) Silke Stokar von Neuforn (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Wo Menschen im öffentlichen Raum zusammenkommen,
haben Waffen nichts zu suchen! Hier
müssen wir endlich einmal klar und konsequent handeln.
An dieser Stelle kommt gemeinhin das Gegenargument:
„Wir dürfen doch den Transport eines Küchenmessers
vom Kaufhaus in die Wohnung nicht kriminalisieren“.
Dieser Einwand ist auf den ersten Blick richtig, bei näherem
Hinsehen ist er eine Ausrede. Zum Zweiten: warum soll es nicht
möglich sein, im Geschäft selbst die Messer sicher und
womöglich auch versiegelt zu verpacken. Auf diese
Weise lassen sich diese Gegenstände ohne Gefahr für andere
sicher und gefahrlos transportieren.
[Das "Gegenargument" kann nur in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung erfolgen. Selbstverständlich ist der Transport oder der Besitz eines Küchenmessers KEINE kriminelle Handlung. Ich spar mir jede Bewertung des "Wunsches", Küchenmesser zum Transport zu "versiegeln!".]

(D) Gabriele Fograscher (SPD):
Durch die
Einfügung einer Öffnungsklausel sollen die Landesregierungen
ermächtigt werden, auf dem Wege einer
Rechtsverordnung in bestimmten öffentlichen Straßen
das Führen aller Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu
verbieten

Seite 10901
(B) Zu überlegen ist auch, ob man nicht Gegenstände wie
zum Beispiel Baseballschläger oder Dolche mit in die
Reihe der gefährlichen Gegenstände aufnimmt. Ich
hielte so etwas für richtig, … [ergänzt: Unkenntnis nützt vor dummen Äußerungen NICHT. Dolche gehören bekanntlicherweise bereits in die Kategorie von Wafffen.]

(B) Petra Pau (DIE LINKE): Das Gesetz, das zur Debatte
steht, soll das Mitführen von gefährlichen Gegenständen,
die nicht als Waffen gelten, verbieten. Es geht
um Gegenstände, die geeignet sind, als Waffen gebraucht
zu werden, etwa Baseballkeulen oder Messer.
[ergänzt: Frau Pau war offenbar in der falschen Veranstaltung. Behandelt wurde der Antrag, das Führen Waffen lt. WaffG in „Waffenfreien Zonen“ zu verbieten. „Gefährliche Gegenstände“ umfasste der Antrag eindeutig NICHT!]


“Die Landesregierungen … werden ermächtigt, das Führen von Waffen auf öffentliche Straßen, Wegen und Plätzen zu verbieten, soweit an diesen Orten wiederholt Gewaltstraftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.“

Grüße
cut
 
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AW: Waffentrageverbot Hamburg

Sorry, Jungens, aber ich kann an dieser Rechtsverordnung der Stadt Hamburg nichts Illegales entdecken. Das SOG Hamburgs kann durchaus als Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnung herangezogen werden. Die "gefährlichen Gegenstände" werden abschließend benannt, und die Eingriffsmaßnahmen beschränken sich auf das zugriffsbereite Führen und einen räumlich sehr eng begrenzten Bereich von Hamburg, der zwei typische "Amüsierbereiche" der Stadt umfasst.

Dass man bewaffnete Straßenkämpfe auch mit anderen Gegenständen als den verbotenen durchführen kann, ist genauso klar wie die Tatsache, dass die Polizei das Verbot nach der nächsten Bürgerschaftswahl mangels Personal nicht mehr durchsetzen kann/wird.

Und dass asoziale Kriminelle die Verbote missachten werden, versteht sich von selbst. Sie büßen maximal ihre Billigstichwaffe ein. Eine Geldbuße müssen sie mangels finanzieller Einkünfte nicht bezahlen, und mehr passiert ihnen deswegen nicht. Treffen wird es nur den braven Bürger mit entsprechendem Einkommen, der sein Taschenmesser spazieren trägt. Oder den Touristen, der sich gar nichts beim Tragen seines Schweizer Messers denkt und in eine der seltenen Kontrollen gerät. Aber gut, dieses Experiment muss wohl erst einmal in Deutschland durchgeführt werden.
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

In der Verbotsvorschrift sind in § 3 Abs. 1 (abschließend) die Berufsgruppen aufgezählt, für die die Vorschrift keine Anwendung findet, u.a. die Polizei.

Ich habe heute - wohlgemerkt nur als interessierter Bürger!! - bei der Rechtsabteilung der Hamburger Landespolizei freundlich angefragt, ob man denn den Zoll an seiner ordnungsgemäßen Dienstausübung hindern wolle. Die Reeperbahn gehört sogar wg. ihrer Freihafen-Nähe zum Grenzbezirk, wird also sowohl von bewaffneten Grenzzöllnern des Zollkommissariats als auch von Beamten der Mobilen Kontrollgruppen und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bestreift (und gehört natürlich auch zum Einsatzgebiet der Fahndung).

Der Zoll hat zwar polizeiliche BEFUGNISSE, gilt aber weder nach dem Landespolizeigesetz noch nach dem Bundespolizeibeamtengesetz als "Polizei".

Tjaaaaaaaa: Betretenes Schweigen, ein improvisierter und untauglicher Erklärungsversuch, das sei ja sowas wie Polizei - der keiner rechtlichen Prüfung standhält.

Ich hab mir dann erspart noch nachzukarten, daß die Formulierung "Hamburger Verhältnisse" in Justizkreisen eine nicht gerade schmeichelhafte Umschreibung für, sagen wir, suboptimale Effizienz in der Kriminalitätsbekämpfung ist und mich in diesem Kontext auch grobe handwerkliche Mängel einer Vorschrift nicht wirklich erstaunen.

Wen wundert diese hastig-verzweifelte Verbotsshow, wenn man sich die Realität in der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere in Hamburg und Berlin anschaut (wo Herr Körting ja seine Kapitulation dadurch dokumentiert, daß er nicht einmal in der unmittelbaren staatlichen Einflußsphäre öffentlicher Schulen die öffentliche Sicherheit auch nur noch ansatzweise mit eigenen Kräften gewährleisten kann...)?

Und warum soll man sich um Freiheitsrechte scheren, wenn man den Träger eines Taschenmessers ohnehin nur als "potentiellen Täter" versteht, (s. Thread zum allg. Messertrageverbot)? Die Unschuldsvermutung gilt offenbar nur noch für OK-Kriminelle und Terrorverdächtige...

Ich muß ja hin und wieder mal JVAen aufsuchen - in meiner Freizeit muß ich das eher nicht haben. Und in einer Stadt, in der man gegen Drogendealer nicht mehr vorgehen kann, weil sie nach Verschlucken ihrer Bobbles faktisch unbelangbar werden - ich dafür aber als friedlicher Taschenmesserträger nach irgendwelchen Kontroll-Razzien zur Kasse gebeten werden soll, fühle ich mich nicht wohl. Ich werde Hamburg privat nicht mehr aufsuchen.

Vielleicht sollte man das den Herrschaften des Hamburger Senats einmal mitteilen...

Beste Grüße!

Micha M.
 
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AW: Gesetzesentwurf, Bedeutung der aktuellen Vorlage

zitat:

"......Ausgenommen von dem Verbot seien lediglich relativ harmlose Gassprühdosen mit BKA-Prüfzeichen zum Selbstschutz von Frauen...."

.....:


Nachdem die Emanzipation der Frauen schon eine Weile her ist,
müssen jetzt die Männer für Gleichberechtigung auf die Barrikaden gehen?

:irre:

Verstößt das nicht gegen das Grundgesetz :teuflisch:teuflisch

:ahaa:
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

Jopps, klingt ganz gewaltig danach. Sogar mit Ankündigung.
Und Gas kann auch gar nicht Angriffswaffe verwendet werden...Neeeein.
Du kriegst echt die Pimpernellen.
Ich muss weg.
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

Sorry, Jungens, aber ich kann an dieser Rechtsverordnung der Stadt Hamburg nichts Illegales entdecken. Das SOG Hamburgs kann durchaus als Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnung herangezogen werden. Die "gefährlichen Gegenstände" werden abschließend benannt, und die Eingriffsmaßnahmen beschränken sich auf das zugriffsbereite Führen und einen räumlich sehr eng begrenzten Bereich von Hamburg, der zwei typische "Amüsierbereiche" der Stadt umfasst.

Sgian, ist deine Meinung irgendwie juristisch fundiert und hast du dich mal mit meiner Argumentation dazu auseinander gesetzt?

Es sind gefährliche Gegenstände, die sich der Hamburger Senat bzw dessen Innenbehörde auf Basis einer eigenen Untersuchung selbst ausgedacht hat. Wo kämen wir da hin, wenn sich jede Polizei ihre Gegenstände selbst ausdenken könnte, deren Führen sie verbietet?

Wieso hat die Innenbehörde zum Verbieten von Waffen auf § 42 Abs. 5 WaffG gewartet, wenn sie den schwereren Eingriff, nämlich das Führen von ungefährlicheren Gegenständen (Waffen sind abstrakt gesehen gefährlicher) aus ihrem SOG heraus Verbieten zu können meint?

Bestünde tatsächlich schon eine ausreichend konkrete Gefahr durch das Tragen zB eines kleinen Messers ohne Waffencharakter, müsste diese doch erst recht vom Führen einer Schusswaffe ausgehen.

Demzufolge hätte der Hamburger Senat doch das Führen von Schusswaffen als größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf Basis seiner Ermächtigung aus dem SOG heraus verbieten können und § 42 Abs. 5 WaffG wäre nicht erforderlich gewesen.

Wieso hat man dann noch auf Bundesebene § 42 Abs. 5 WaffG beschlossen, der nur zu weniger schweren Eingriffen ermächtigt?

Um es noch einmal zu verdeutlichen:

Je größer die Gefahr ist, die von einem Gegenstand ausgeht, desto geringer wiegt der Eingriff, dessen Führen zu verbieten (desto eher muss sich der Störer (so heißt der Verursacher im Polizeirecht) diesbezüglich Einschränkungen gefallen lassen) und desto weniger weitreichend kann die Ermächtigungsgrundlage sein.

Je geringer die von einem Gegenstand ausgehende Gefahr ist, desto schwerer wiegt der Eingriff, dessen Führen zu verbieten und desto weitreichender muss die Ermächtigung dazu sein.

Anders ausgedrückt, ein Bürger, der einen kaum gefährlichen Gegenstand bei sich trägt, gefährdet kaum die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und muss daher auch keinen diesbezüglichen schweren Eingriff hinnehmen, jedenfalls keinen Eingriff, der sogar schwerer wiegt, als würde er das Führen einer Waffe verboten bekommen.

Daran erkennt man auch die Güte des Ratschlags von Herrn Grindel, MdB.

Ob man den schweren Eingriff, der an sich schon gar nicht vom SOG gedeckt sein kann, auf wenige enge Bereiche begrenzt, spielt dann gar keine Rolle mehr.

Denn diese Bereiche ergeben sich gem. § 42 Abs. 5 WaffG aus den in ihnen verübten Straftaten und sofern man sie auf das SOG stützte, würden sie ins Belieben jeder Landespolizei gestellt sein.

Diese dürfte sich dann nicht nur die gefährlichen Gegenstände selbst ausdenken, sondern auch noch die Bereiche beliebig über das Land ausdehnen.

Gruß
JB
 
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AW: Waffentrageverbot Hamburg

J.B:
Als Beamter einer Bundesbehörde mit Vollzugsaufgaben bin ich ein klein wenig in rechtlichen Vorschriften geschult.

Im Hinblick auf Waffen hat das Bundesland Hamburg nur das zu melden, was ihm der Bund im Waffengesetz gestattet, denn dieses ist Bundesangelegenheit. Hamburg hat von seiner durch den Bund erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und zwei Waffenverbotszonen eingerichtet.

In Bezug auf gefährliche Gegenstände hat die Polizei Hamburg gar nichts bestimmt. Das Hamburgische SOG wurde von der Hamburger Bürgerschaft als Landesparlament beschlossen und sieht die Möglichkeit einer entsprechenden Rechtsverordnung vor. Diese wird vom Hamburger Senat (= Landesregierung) erlassen. Die Eingriffe in die Bürgerrechte sind präzise bezeichnet, räumlich stark beschränkt und entsprechen nach Sinn und Zweck dem Waffengesetz des Bundes. Da ist insoweit juristisch gar nichts zu beanstanden.
Vielleicht solltest du dich einmal intensiver mit Staats- und Verfassungsrecht befassen. Das klappt am besten im Jurastudium oder ersatzweise (wie in meinem Fall) an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes oder der Länder.

Der einzige Fehler wurde bei den Ausnahmetatbeständen gemacht, wie Micha M. richtig bemerkt hat. "Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder" müssen ausgenommen werden. "Polizei" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, da er nicht präzise genug ist. Denn andernfalls könnte beispielsweise ein Zolleinsatz bei einer Drogenrazzia auf dem Kiez dazu führen, dass die eingesetzten Vollzugsbeamten/-innen ihre Dienstwaffen nicht mitführen dürfen bzw. eine Ordnungswidrigkeit begehen. In der Praxis wird das zwar nicht beanstandet werden, aber rechtlich gesehen ist die Verordnung hier nicht präzise genug gefasst worden.

Ach ja:
Ein Beamter der Davidswache teilte bei einem persönlichen Gespräch mit, dass bei den Kontrollen ein gewisser Ermessensspielraum angewendet werden wird. Eine Touristin aus Bayern, die mit ihrem Schweizer Messer ihren Apfel auf einer Sitzbank schält, wird anders behandelt werden als ein angetrunkener Jugendlicher mit einem Dolch in der Jacke. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der sogenannte Opportunitätsgrundsatz. Im Gegensatz zu Straftaten hat die Polizei hier ein gewisses Ermessen, ob und wieweit sie eingreifen will.

Die breite Masse der Hamburger Polizei besteht aus zivilisierten, intelligenten und gut ausgebildeten Beamten/-innen. Und diese sind in der Mehrheit gar nicht glücklich über ihre zusätzliche Aufgabe. Das ist viel Arbeit und nicht ungefährlich. Meines Erachtens ist es nur eine Frage der Zeit, bis der erste Polizist bzw. die erste Polizistin bei so einer Kontrolle abgestochen wird. :hmpf:
 
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AW: Waffentrageverbot Hamburg

[...]In Bezug auf gefährliche Gegenstände hat die Polizei Hamburg gar nichts bestimmt. Das Hamburgische SOG wurde von der Hamburger Bürgerschaft als Landesparlament beschlossen und sieht die Möglichkeit einer entsprechenden Rechtsverordnung vor. Diese wird vom Hamburger Senat (= Landesregierung) erlassen. Die Eingriffe in die Bürgerrechte sind präzise bezeichnet, räumlich stark beschränkt und entsprechen nach Sinn und Zweck dem Waffengesetz des Bundes. Da ist insoweit juristisch gar nichts zu beanstanden. [...]

Kannst du das mal erläutern, inwieweit das SOG nach Sinn und Zweck dem WaffG des Bundes entspricht?

Und wenn das alles juristisch einwandfrei ist, warum brauchte man dann §42?

Gruss, Keno
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

J.B:
Ach ja:
Ein Beamter der Davidswache teilte bei einem persönlichen Gespräch mit, dass bei den Kontrollen ein gewisser Ermessensspielraum angewendet werden wird. Eine Touristin aus Bayern, die mit ihrem Schweizer Messer ihren Apfel auf einer Sitzbank schält, wird anders behandelt werden als ein angetrunkener Jugendlicher mit einem Dolch in der Jacke. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der sogenannte Opportunitätsgrundsatz. Im Gegensatz zu Straftaten hat die Polizei hier ein gewisses Ermessen, ob und wieweit sie eingreifen will.

Moin.

Da mir gleich die Galle platzt:

Das Vorgehen der Polizei bei beiden von Dir da beschriebenen Fälle ist auch ohne jede "Verbotszone", ohne Schilder und ohne irgendwelche Änderungen im Waffengesetz seit Jahren klar geregelt.

Was ist denn das für ein Ansatz; - erst einmal alles verbieten und dann die Exekutive entscheiden zu lassen, was sie macht.

Das ist in meinen Augen ein klarer Abgesang für die Gewaltenteilung und der Offenbarungseid der Regierenden.

schönen Tag noch

chamenos
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

Kannst du das mal erläutern, inwieweit das SOG nach Sinn und Zweck dem WaffG des Bundes entspricht?
Keno,
Nicht das Hamburger SOG, sondern
Sgian schrieb:
Die Eingriffe in die Bürgerrechte sind präzise bezeichnet, räumlich stark beschränkt und *entsprechen nach Sinn und Zweck* dem Waffengesetz des Bundes
- Eingriffe in die Bürgerrechte gemäß dem SOG, sofern sie nach oder mit dem WaffG aus dem Bundesrecht begründet und vorgenommen werden - das ist der Unterschied - was im Prinzip vorher auch schon gemacht wurde, nur vorher eher restriktiv, jetzt "auch präventiv".

Wenn ich das alles so nachverfolge, drängt sich mir der Verdacht auf, als wenn das eine Folge der sog. "Föderalismusreform" sein könnte... - bekanntlich hat der Bund einige Entscheidungskompetenzen an die Länder abgetreten - weis jemand zuverlässig, dass Teilbereiche aus "Inneres und Justiz" nicht auch damit inbegriffen sind ?
...

Gruß Andreas
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

Frage an alle: WaffG, das ist doch mMn Strafrecht, oder?
Also nix OWI?
Mischt Hamburg das zusammen?

@sgian: Bitte nicht persönlich nehmen

aber wenn ein Beamter von Ermessensspielraum spricht dann fühle ich mich (als Beamter mit Ermessensspielraum) verarscht. :staun:
Ermessensspielraum = Gnade = Laune !!!
Soviel nach meiner Erfahrung aus 35 Dienstjahren.

Viel lieber wäre mir dem Beamten anhand klarer Gesetzestexte die Lage erklären zu können, bzw. beim Gerichtstermin dem Richter zu überzeugen.
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

1. Frage an alle: WaffG, das ist doch mMn Strafrecht, oder?
Also nix OWI?
2. aber wenn ein Beamter von Ermessensspielraum spricht dann fühle ich mich (als Beamter mit Ermessensspielraum) verarscht. :staun:
Ermessensspielraum = Gnade = Laune !!!
Soviel nach meiner Erfahrung aus 35 Dienstjahren.
3. Viel lieber wäre mir dem Beamten anhand klarer Gesetzestexte die Lage erklären zu können, bzw. beim Gerichtstermin dem Richter zu überzeugen.

moin

zu 1. ja! WaffG ist Strafrecht. SOG sieht aber OWI bis 5000,-€ vor

Was der HH Senat da macht, gründet sich mMn ausschließlich auf das SOG. Dass das WaffG mit erwähnt wird, soll die Richtung vorgeben in die das Ganze geht. Man hätte auch schreiben können, dass sich die Verordnung auf die DIN-Norm für Brandschutz beruft oder dass bald Weihnachten ist.

zu 2. DANKE! Wenn die Umsetzug einer Verordnung davon abhängt, ob ich Streß mit der Freundin hatte, es Regnet oder die Uniform zwickt, ist sie nicht das Papier wert, auf dem sie steht.

zu 3. Das muss so sein. Es sei denn HH plant in Zukunft nur noch Volljuristen auf Streife zu schicken.

Gruß

chamenos
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

Andreas,

das steht bei sgian aber anders. Siehe auch das Zitat, oder meinetwegen sgians Beitrag. Die Eingriffe wurden in dem Absatz genannt; in denen er das SOG ansprach. Ich muss also davon ausgehen (und das tue ich auch tatsächlich!), dass er sich auf die Eingriffe bezieht, die sich auf das SOG stützen, also das Einziehen von "gefährlichen Gegenständen".

Gruss, Keno
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

....

zu 3. Das muss so sein. Es sei denn HH plant in Zukunft nur noch Volljuristen auf Streife zu schicken.

Gruß

chamenos

Danke chamenos,

aber mMn plant HH ganz anders,
die können in Zukunft jeden Vollid*** auf Sreife schicken,
der macht was er will,
und der brave Bürger klagt dann den Rest seines Lebens dagegen :teuflisch
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

Vielleicht liegt es daran, dass ich mich beruflich zu lange mit Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Überwachung und Kontrolle herumgeplagt habe: Aber, sorry, ich verstehe eure Probleme nicht.:confused:

Das Waffengesetz ist Bundesangelegenheit und legt die Regeln und Definitionen für Waffen aller Art fest. Erst wenn du du gegen diese Regeln verstößt, landest der Vorgang im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung. Das sind DREI VERSCHIEDENE Gesetze.

Nach dem Hamburger SOG OHNE die neue Durchführungsverordnung konnte die Polizei einem angetrunkenen Jugendlichen ein Messer erst einmal wegnehmen, um eine Gefährdung seiner Umgebung zu verhindern. War diese Gefährdung vorbei, bekam er sein Messer wieder zurück, falls dieses nach dem Waffengesetz nicht illegal war (Mein Beispiel "Jugendlicher und Dolch" ist insoweit etwas unglücklich. Jugendliche dürfen keine Kampfmesser im Sinne des Waffengesetzes führen; einen "Vaquero Grande" von "Cold Steel" mit 15 cm Klingenlänge aber schon, da dies ein Werkzeugmesser ist).

Das Führen des "Vaquero Grande" selbst war nicht illegal, weder für Jugendliche noch für Erwachsene. Lediglich durch die Verbindung mit Alkohol wurde dieses Führen eines Messers gefährlich mit der Maßgabe, dass die Cops das Teil erst einmal einkassieren konnten. Am nächsten Tag in nüchternem Zustand konnte der Bengel sich dann sein Messer wieder abholen. Das hat sich jetzt entscheidend geändert. Das Messer ist futsch, das Alter des Täters ist egal und es gibt eine Geldbuße in Höhe von 200 bis 300 Euro bei erstmaligem Verstoß.

Zum Thema "Ermessen":
Wenn du der alten Omi auf der Sitzbank "auf der Reeperbahn nachts um halb zwei" ihr Schweizer Messer wegnehmen willst, musst du gegen sie ein Bußgeldverfahren einleiten, ihr eine Quittung für das Messer ausstellen, ihre Personalien feststellen, sie vernehmen und eine Akte mit Schlussbericht für das zuständige Ordnungsamt anlegen. Das Ordnungsamt hat im reinen Bußgeldverfahren nach Ordnungswidrigkeitenrecht die Stellung der Staatsanwaltschaft. Es entscheidet als Bußgeldstelle, ob und in welcher Höhe ein Bußgeldbescheid erteilt wird. Gegen diesen kannst du als Betroffener Einspruch beim zuständigen Amtsgericht einlegen. Anschließend entscheidet der Amtsrichter neu über das Verfahren.

Glaubt ihr wirklich, dass die von unbezahlten Überstunden geplagte "Bullerei" auf dem Hamburger Kiez keine anderen Sorgen hat?

Eine Ordnungswidrigkeit hat keinen Strafcharakter. Der Betroffene(nicht: "Beschuldigter" nach Strafrecht) hat einen Verstoß gegen geltendes Recht begangen, der nicht die Schwere einer Straftat hat. Deshalb haben die Behörden ein gewisses Ermessen, ob sie den Verstoß überhaupt verfolgen wollen, oder nicht. Ein Bußgeldbescheid ist rechtlich gesehen eine "ernsthafte Ermahnung". Dieser hat aber rechtlich nicht den Status einer Strafe wie. z.B. ein sogenannter "Strafbefehl" der Staatsanwaltschaft.

Fazit:
Die Omi mit dem Apfelmesser bleibt oftmals ungeschoren. Und ihr werdet künftig "abgefischt" und "abgezogen", wenn ihr "angesoffen" mit eurem Sammlermesser über den Kiez lauft und in eine Kontrolle geratet. Je mehr ihr nach Risikogruppe ausseht, desto genauer werdet ihr "gefilzt". Und ein bisschen gesunden Menschenverstand könnt ihr unseren Polizisten auf dem Kiez schon zutrauen. Die Jungens und Mädels lassen von sich aus "eher die Kirche im Dorf". Nichts wird so heiß gegessen, wie es kurz vor dem nächsten Wahlkampf von der Politik serviert wird.;)
 
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AW: Waffentrageverbot Hamburg

Auch wenn ich mit Polizisten nicht umbedingt positive erfahrungen habe (langhaarig, schwarze Kleidung --> passt wohl ins negative Raster) denke ich, dass das vor Ort eher praxisnah angewand wird und die Überprüfungen von Personen, die dazu keinen Anlass geben, ein absoluter Einzelfall sein wird.


Allerdins sehe ich in dem Gesetz durchaus eine große Einschrenkung, ein Verbot von Waffen (also z.B. Kampfmessern) wäre wohl sinnvoller gewesen...

just my 2 cents..zum Rechtlichen kann ich nichts beitragen.
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

[...]Das hat sich jetzt entscheidend geändert. Das Messer ist futsch, das Alter des Täters ist egal und es gibt eine Geldbuße in Höhe von 200 bis 300 Euro bei erstmaligem Verstoß.[...]

Auf die Gefahr hin, dass das langsam nervig wird; aber das "futsch" kann ich immer noch nicht nachvollziehen, ohne begangene Straftat. Ich kann auch nicht nachvollziehen, warum das durch das SOG gedeckt sein soll.

:confused:

Keno
 
AW: Waffentrageverbot Hamburg

Hamburgisches SOG:
--------------------------
"§ 1 Ermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) In Verordnungen zur Gefahrenabwehr kann bestimmt werden, daß vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark und Einziehung geahndet werden können."

--------------------------
Der Begriff "Einziehung" bezieht sich auf die Einziehung von Tatmitteln.
Gemäß § 4 Abs. 4 der neuen Verordnung können gefährliche Gegenstände nach § 1 Abs. 2 SOG eingezogen werden.

Warum soll es rechtlich nicht möglich sein, die Einziehung von gefährlichen Gegenständen im SOG zu regeln?
§ 22 bis 24 OWiG bieten meines Erachtens keine ausreichende Handhabe für die Einziehung, da die Ordnungswidrigkeit nur mit einer relativ geringen Geldbuße bedroht ist und die Einziehung des gefährlichen Gegenstandes (z.B. Sammlermesser im Wert von 200 bis 400 Euro) meistens unverhältnismäßig wäre.

Bedenkt bitte, dass viele Bußgeldbescheide wirkungslos verpuffen werden. Denn die eigentliche Zielgruppe sind entweder Schüler ohne eigenes Einkommen oder Arbeitslose mit und ohne Migrationshintergrund und ohne jede soziale Perspektive in unserer Gesellschaft. Da kann man keine Geldbuße vollstrecken. Also sollte wenigstens das Messer oder was auch immer eingezogen werden können.

Straftatbestände einzuführen macht keinen Sinn, weil man dann "mit Kanonen auf Spatzen schießen" würde. Nur der Berliner Innensenator Koerting und seine Gang kommen auf solche schwachsinnigen Ideen. Und auch hier wären Geldstrafen genauso sinnlos wie Geldbußen. Und bis tatsächlich jemand eingesperrt wird, dauert es ja recht lange in unserem Land, speziell bei jugendlichen Straftätern. Da kann der Hamburger Innensenator Nagel ja schon froh sein, wenn er diese Klientel wenigstens erst einmal entwaffnen kann. ;)
 
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AW: Waffentrageverbot Hamburg

SOG - §14

(3) 1 Eine sichergestellte Sache wird amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden

[...]

(6) Eine sichergestellte Sache darf eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,

a)

wenn die Sache verwertet werden darf, die Verwertung aber nicht möglich ist;
b)

sobald feststeht, dass im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden.

:confused:

Legt man das also so aus, dass der Messersammler, äh, potentielle Messerstecher sofort wieder mit dem Messer auf den Kiez rennen würde, und deshalb die Sache eingezogen werden darf? Oder ist das Messer automatisch ein Tatmittel? Müsste dafür nicht eine /Straftat/ begangen worden sein? Wo liegt mein Denkfehler?

Edit: Und die eigentliche Zielgruppe, die interessiert mich nicht. Die betrifft es nicht; die Gründe dafür hast du schon dargelegt. /Mich/ betrifft es, weil ich keine 60 bin, und *noch* keine grauen Haare habe.

Gruss, Keno
 
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AW: Waffentrageverbot Hamburg

Bedenkt bitte, dass viele Bußgeldbescheide wirkungslos verpuffen werden. Denn die eigentliche Zielgruppe sind entweder Schüler ohne eigenes Einkommen oder Arbeitslose mit und ohne Migrationshintergrund und ohne jede soziale Perspektive in unserer Gesellschaft. Da kann man keine Geldbuße vollstrecken. Also sollte wenigstens das Messer oder was auch immer eingezogen werden können....

Da kann der Hamburger Innensenator Nagel ja schon froh sein, wenn er diese Klientel wenigstens erst einmal entwaffnen kann.

Sorry, dass ich nicht sofort geantwortet habe.
Ich musste vor Lachen schnell aufs Klo, sonst wäre alles in die Hose gegangen.

Hast Du Dir eigentlich mal in Ruhe durchgelesen, was Du hier schreibst?

Natürlich werden solcherlei Handhabe einen minderjährigen Merhfachstraftäter davon abhalten sich im nächsten Baumarkt ein neues Einhandmesser für 4,99€ zu besorgen, nachdem ihm das alte abgenommen wurde.
Und damit der ganze verwaltungsaufwand auch irgendwie finanziert wird, verlässt man sich darauf, dass die rechtschaffenden Bürger (die mit Arbeit und eigenem Einkommen, die dann die OWI auch artig zahlen) blöd genug sind, ihr Edeltaschenmesser in die Verbotszone mitzunehmen.
Was passiert eigentlich mit den eingezogenen "Tatmitteln".
Da die ja auf keinen Fall wieder zurückgegeben werden, könnte man die dann doch gleich bei ibäh versteigern.
Oh man, ich muss schon wieder auf die Toilette.

Das ganze Ding ist zynischer Kindergarten.

chamenos
 
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