Sehr geehrter Herr Roskam,
Ihre an den Leiter der Präsidialabteilung des Innensenators gerichtete Anfrage ist dem hiesigen Referat zur Beantwortung übergeben worden.
Ich kann Sie darüber unterrichten, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 04.12.2007 auf Grund von § 42 Absatz 5 Waffengesetz (WaffG) und § 1 Absatz 1 SOG die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen beschlossen hat. Die Verordnung ist am 12.12.2007 in Kraft getreten und verbietet auf der Reeperbahn (einschließlich bestimmter Nebenstraßen) sowie auf dem Hansaplatz das Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Senat neben der waffenrechtlichen Ermächtigung auch von der polizeilichen Ermächtigung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14.03.66 (HmbGVBl. 1966, S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.07.2001 (HmbGVBl. S. 251) Gebrauch macht. Er ist somit bevollmächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die zahllosen mit Waffen, Messern und weiteren gefährlichen Gegenständen geführten Auseinan-
dersetzungen in der Vergangenheit - insbesondere auf der Reeperbahn und dem Hansaplatz – machen diese Verbotsregelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
Dass sich dieses Verbot nicht nur auf die klassische Schusswaffe oder den Dolch beschränkt, sondern unter dem Begriff „gefährliche Gegenstände“ Messer, Knüppel und Baseballschläger, Handschuhe mit harten Füllungen aufführt, hat seinen guten Grund:
Es soll signalisieren, dass alle Gegenstände, die in den betroffenen Gebieten verstärkt als „Waffe“ gegen Menschen eingesetzt wurden, dort jetzt nicht mehr geführt werden dürfen.
§ 3 der Verordnung regelt die Ausnahmetatbestände und berücksichtigt u. a. die Belange der Gewerbetreibenden und Handwerker, die sich in den sog. Verbotsgebieten niedergelassen haben oder dort tätig sind.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Luckow