Bundesratsinitiative vom 14.06.2024 zu den Themen „Messerkriminalität" und Waffenrechtsnovelle

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Ich habe einen aus meiner Sicht nicht uninteressanten Artikel des Neuen Stader Wochenblattes entdeckt, in dem auch der Pressesprecher des Nds. Innenministeriums zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der geplanten Gesetzesänderung befragt wird.
In Stade ereignete sich noch im März diesen Jahres ein tödlicher Angriff bei dem ein Messer zum Einsatz kam.

Den o. g. Artikel möchte ich nicht vorenthalten:
Realitätsfern? Niedersachsen will Messerverbot verschärfen

Interessant ist in diesem Kontext auch das enthaltene Umfrageergebnis.

In seinen Ausführungen stützt sich Herr Rickwärtz vermutlich auf den Inhalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.03.2012:

"42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird."
Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm)
 
Ich habe einen aus meiner Sicht nicht uninteressanten Artikel des Neuen Stader Wochenblattes entdeckt, in dem auch der Pressesprecher des Nds. Innenministeriums zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der geplanten Gesetzesänderung befragt wird.
In Stade ereignete sich noch im März diesen Jahres ein tödlicher Angriff bei dem ein Messer zum Einsatz kam.

Den o. g. Artikel möchte ich nicht vorenthalten:
Realitätsfern? Niedersachsen will Messerverbot verschärfen

Interessant ist in diesem Kontext auch das enthaltene Umfrageergebnis.

In seinen Ausführungen stützt sich Herr Rickwärtz vermutlich auf den Inhalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.03.2012:

"42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird."
Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm)
Das "berechtigte Interesse" ist leider Auslegungssache.
In der Vergangenheit wurden gleiche "Tatbestände" (Klinge > 12 cm bei Outdooraktivitäten) schon komplett konträr ausgelegt/beurteilt.
Somit gibt einem diese Verwaltungsvorschrift leider keinerlei Rechtssicherheit.
 
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Das sehe ich ebenso. Der Lösungsversuch des Nds. Innenministeriums, die geschilderte Problematik der unbeabsichtigten Gesetzesverstöße rechtschaffener Bürger über den unbestimmten Rechtsbegriff des "berechtigten Interesses" nach § 42a WaffG lösen zu wollen, wird der praktischen Lebenswirklichkeit insoweit nicht gerecht, als dass sich für die Bürger durch das geplante Gesetzesvorhaben unzumutbare Einschränkungen bzw. unangemessene Erklärungs- und Nachweispflichten gegenüber den Ordnungshütern einstellen würden:

- Wann befindet sich der Wanderer auf einer Bergtour, die das Führen eines Messers mit einer Klingenlänge über sechs Zentimeter rechtfertigt;
- Muss der Handwerker sein Werkzeug verschlossen transponieren wenn er vor der Arbeit ein Brötchen kaufen geht usw.
 
Es gibt 2 wissenschaftlichen Arbeiten (eigentlich mehr) von Denis Cherevitschnik ((Name frei von mir übersetzt) ca. um 1300 Seiten "Weltgeschichte von Messerstecherei" und... Da kann man auch nachlesen, was als "berechtigte Interesse" meistens angegeben wurde. Es ist schon so, dass vieles sich einfach wiederholt. Die Bücher kommen irgendwann auf Englisch.

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Als Begründung für unser. Hobbys kann man durchaus technische Entwicklung, eine höhe Intelligenz und gute Kenntnisse angeben, die für einiges schon notwendig sind. Zu erwähnen sind komplizierte WB, Bau und Erfindung von Schleifgeräte und... dazu angeben.

Die Geräte von Bogdan z.B. benutzen schon einige Firmen, die werden auch nachgebaut, benutzt fürs Schärfen von unterschiedlichem Werkzeug.
 
Bemerkenswert an solchen ministeriellen Stellungnahmen ist genauso wie regelmäßig an Verlautbarungen von Polizeipressestellen von Landespolizeien wie besonders vom Bund, daß die offenbar den Wortlaut der Gesetzte/VOs nicht einmal richtig kennen bzw. nur halb ...
 
Das Bild bzw. Aktionsplakat der Verbotsfuzzies ist typisch für zielgerichtetes Framing und Verdummung der Allgemeinheit: Man fordert Verbote für ein Messer, das anhand seiner Dimensionen bereits heute dem Führverbot unterliegt! Medien verbreiten das Zeug, Politiker klatschen Beifall. 🤨

Abu
 
Zitat aus der FB- Veröffentlichung: "Die erste Aktion - bei der wir euch alle um Hilfe bitten..."
Welche Hilfe und wie kann man da eingreifen? Bin mal gespannt!
 
Welche Hilfe und wie kann man da eingreifen? Bin mal gespannt!
Es gibt keine Garantie, dass es hilft die Abgeordneten des eigenen Wahlkreises aus Bund und Land persönlich anzuschreiben. Aber das nicht zu tun hilft garantiert gar nicht.
Habe mir die Mühe gemacht und warte nun darauf, ob und welche Antwort kommt.
 
@Bukowski Danke dir. Genau der richtige Weg und die richtigen Argumente, die die DPolG vorbringt. Und den „politischen Schnellschuss“ entlarvt.

Abu
 
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