@ spydy
1. Ich bin beeindruckt, mit welcher Hartnäckigkeit Du Dich qualifizierten Sachargumenten widersetzt.
2. In post # 46 schreibst Du
... einer der anerkanntesten WaffG-Lehrer in B.W.
...
Dazu ist noch eine Antwort überfällig,
so schrieb z.B. in post # 49
…
Könntest Du vielleicht sagen wer das ist, bzw. kann man das irgendwo nachlesen ?
…
Wann endlich benennst Du den "anerkanntesten WaffG-Lehrer in B.W.?
3. In post # 57 verwendest Du ein Zitat von mir.
Es wäre schon angebracht, dies korrekt zu machen – und nicht meine Aussage ohne Kenntlichmachung mit
DEINER konfusen Eränzung zu verfälschen.
Zur Sache:
In dem zur Diskussion stehenden § 42a findet sich
KEIN Hinweis, der das berechtigte Interesse zum Führen mit einer
Einschränkung versieht.
Dann müsste es z.B. ergänzend lauten:
„
Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, wenn der Zweck mit einem anderen als in § 42a (1) benannten tragbaren Gegenstand erreicht werden kann.“
Eine derartige Absicht ist auch zu keinem Zeitpunkt des Entstehen von § 42a WaffG von den Beteiligten in Politik und Verwaltung geäußert worden.
Und in Zusammenhang mit der Bewertung des von Dir in Frage gestellten „
allgemein anerkannten Zweck“ gibt es durchaus hinreichende Stellungnahmen:
zum Beispiel vom
Bundesgerichtshof, dem obersten deutschen Gericht, also unbestritten DER Autorität für eine geeignete Beurteilung.
Der BGH beschreibt/definiert
sozial adäquate Handlungen mit
„
im sozialen Leben gänzlich unverdächtige , weil im Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit liegende Handlungen“.
Und genau diese Bewertung trifft in seinem Umkehrschluß z.B.
Argumentationshilfe Annerkannter Zweck....
Andersrum wird ein Schuh draus.
Zähl doch mal nur auf was nicht sozialadäquat ist.
Bedrohen, verletzen/töten.

HOCKER !
Grüße
cut